Frau J. Müller
Planung, Controlling, Finanzen

Sachgebietsleiterin

Zimmer: A7.1.13

Landkreis Teltow-Fläming

Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 3450
03371 608 9005

Schöffen in der Jugendstrafgerichtsbarkeit

Im ersten Halbjahr 2023 sind bundesweit die Jugendschöff*innen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 zu wählen.
Gesucht werden im Landkreis Teltow-Fläming insgesamt 57 Personen (29 Frauen und 28 Männer), die an den Amtsgerichten Zossen und Luckenwalde und Landgericht Potsdam als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.
Eine Zusicherung der Wahl ist mit der Bewerbung nicht verbunden, da dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht stets doppelt so viele Kandidaten – also insgesamt 114 Personen (58 Frauen und 56 Männer) - vorzuschlagen sind, wie tatsächlich gewählt werden. Aus den Vorschlägen werden in der zweiten Jahreshälfte die Haupt- und Hilfsschöffen gewählt.

Termin für die Bewerbung ist der 18. April 2023.

graue Tafel, Brandenburg-Wappen, Aufschrift Amtsgericht Luckenwalde
(Abb. Landkreis TF)

Jugendgerichtsbarkeit – Fragen und Antworten

Was sind Jugendschöff*innen?

Jugendschöff*innen sind Bürger*innen, die keine juristische Vorbildung besitzen. Sie nehmen neben den Berufsrichter*innen an den Jugendgerichtsverhandlungen an den Amtsgerichten Zossen und Luckenwalde sowie am Landgericht Potsdam teil.

Wozu Jugendgericht?

Das Jugendstrafrecht geht davon aus, dass Straftaten, die von jungen Menschen begangen worden sind, anders zu beurteilen sind als die Straftaten Erwachsener. Deshalb muss auf sie anders reagiert werden und ein erzieherischer Aspekt im Vordergrund stehen.

Das Jugendgericht wird zuständig, wenn Jugendliche oder Heranwachsende straffällig geworden sind. Es werden hier Straftaten verhandelt, die von Jugendlichen begangen wurden, die zur Tatzeit 14, aber noch nicht 18 Jahre alt waren oder von Heranwachsenden, die zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahren alt waren. Die Jugendschöff*innen nehmen, von wenigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, in vollem Umfang und mit den gleichen Rechten wie Berufsrichter*innen an den Entscheidungen der Hauptverhandlung teil. Ihren Einsatz finden Jugendschöff*innen am Amtsgericht Luckenwalde und Zossen.

Was ist für eine Tätigkeit als Jugendschöffe erforderlich?

Jugendschöff*innen benötigen für ihre Tätigkeit neben den formalen und persönlichen Anforderungen eine erzieherische Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung. Diese kann sich aus längerfristiger beruflicher wie ehrenamtlicher Betätigung im Bereich von Jugendverbänden und Jugendhilfe- und Jugendfreizeiteinrichtungen, Engagement im schulischen Bereich sowie im Rahmen privater Erziehungs- und Betreuungstätigkeit ergeben.

Angehörige bestimmter Berufsgruppen sollten hier nicht bevorzugt werden, vielmehr sollen möglichst geeignete Personen aus allen Kreisen der Bevölkerung berücksichtigt werden.

Wie lange und wie häufig werden Jugendschöff*innen eingesetzt?

Jugendschöff*innen werden für eine Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Zahl der Jugendschöff*innen ist so bemessen, dass voraussichtlich jede*r zu nicht mehr als 12 Sitzungen im Jahr berufen wird. Durch mehrtätige Sitzungen kann sich die Zahl der Sitzungstage erhöhen. Dies kann bei umfangreichen Strafsachen der Fall sein.

Neben den Hauptschöff*innen werden auch Hilfsschöff*innen gewählt, die herangezogen werden, wenn die Hauptschöff*innen an bestimmten Verhandlungen nicht teilnehmen können, z. B. bei Krankheit.

Wie ist das Amt der Jugendschöff*innen mit dem Beruf vereinbar?

Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, Jugendschöff*innen für die Sitzungstätigkeiten freizustellen, außer unüberwindliche Schwierigkeiten mit schweren wirtschaftlichen Folgen für den Betrieb stehen dem entgegen. Die Tätigkeit als Jugendschöffe ist keine anzeigepflichtige Nebentätigkeit.

Wie ist die Vergütung für Jugendschöff*innen?

Das Amt als Jugendschöffe ist ein Ehrenamt. Es wird kein Gehalt oder Entgelt bezahlt. Die Jugendschöff*innen haben aber einen Anspruch auf eine Entschädigung. Eine Entschädigung wird für notwendige Fahrtkosten, den mit der Dienstleistung verbundenen Aufwand und den Zeitaufwand (Grundentschädigung, Entschädigung für Verdienstausfall oder Nachteile bei der Haushaltsführung) gewährt.

Welche Personen kommen für die Wahl nicht in Frage?

Eine Wahl zum Jugendschöffen ist ausgeschlossen für Personen, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Außerdem ist die Wahl ausgeschlossen für Personen, die infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind. Wenn gegen die Person ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, ist ebenfalls die Wahl zum Jugendschöffen ausgeschlossen.

Als Jugendschöff*innen sollen nicht berufen werden:

  • Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können
  • Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zu Beginn der Amtsperiode vollenden würden
  • Richter*innen und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte
  • Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht im Landkreis Teltow-Fläming wohnen
  • Gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzuges sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind
  • Religionsdiener*innen und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind
  • der Bundespräsident/die Bundespräsidentin
  • wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat
  • Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung
  • wer wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt des ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.
 

Bewerbung

Interessenten für das Amt als Jugendschöffe richten ihre Bewerbung bitte bis zum 18.04.2023 an das Jugendamt Teltow-Fläming, Am Nuthefließ 2 in 14943 Luckenwalde. Bitte nutzen Sie dafür das verlinkte Formular:

Landkreis Teltow-Fläming

Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

Telefon: +49 (0)3371 608-0
Fax: +49 (0)3371 608-9000
www.teltow-flaeming.de

Sprechzeiten

Möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:

Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr

An folgenden Tagen ist die Verwaltung geschlossen:
Freitag, 10. Mai 2024
Freitag, 4. Oktober 2024
Freitag, 1. November 2024
Montag, 30. Dezember 2024

Gesonderte Sprechzeiten:
Kfz-Zulassungsstellen und Führerscheinstelle

Aktuelle Änderungen (unter diesem Link)